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   OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04   

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https://dejure.org/2005,10410
OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04 (https://dejure.org/2005,10410)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 5 U 75/04 (https://dejure.org/2005,10410)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 5 U 75/04 (https://dejure.org/2005,10410)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorwurf der unlauteren Wettbewerbshandlung im Fall der wahrheitsgemäßen Herausstellung eines Merkmals in einem Produktvergleich; Maßstab für die Wesentlichkeit einer Produkteigenschaft; Gegenüberstellung von Schwächen des Konkurrenzprodukts und Stärken des eigenen ...

  • Judicialis

    UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3; ; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5; ; UWG § 5 Abs. 1; ; UWG § 5 Abs. 3; ; ZPO § 130 Nr. 3; ; ZPO § 130 Nr. 4; ; ZPO § 130 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3 § 6 Abs. 2 Nr. 2, 5 § 5 Abs. 1, 3
    Unlautere Wettbewerbshandlung bei Hinweis auf erhöhtes Risiko der Brennbarkeit eines Konkurrenzprodukts (OP-Abdecktücher) im Rahmen vergleichender Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01

    Genealogie der Düfte

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    Maßgebend für die Zulässigkeit des Eigenschaftsvergleichs ist im Zweifel, ob der betreffende Umstand einen Bezug zur Ware oder Dienstleistung hat und für die Nachfrageentscheidung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmers eine Rolle spielen und dieser insoweit eine für ihn nützliche Information erhalten kann (BGH GRUR 2004, 607, 611 - Genealogie der Düfte).

    Eine Eigenschaft ist dann relevant, wenn ihr Vorliegen den Kaufentschluss eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers beeinflussen kann (vgl BGH GRUR 2004, 607, 612 - Genealogie der Düfte).

    Dies ist dann der Fall, wenn die die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (BGH GRUR 04, 607, 612 - Genealogie der Düfte).

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 69/98

    Zulassung eines Arzneimittels; Wettbewerbswidrigkeit eines von der zuständigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    Zur Rechtslage nach dem UWG alter Fassung war anerkannt, dass nicht jede herabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, ausreicht, um den Vergleich unzulässig erscheinen zu lassen (BGH GRUR 02, 72, 73 -Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Deshalb setzt eine Herabsetzung mehr voraus, als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte (BGH WRP 02, 828, 831 Hormonersatztherapie; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

    Herabsetzend i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F, entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F., ist ein Vergleich deshalb nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie; BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 161/99

    Hormonersatztherapie

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    Deshalb setzt eine Herabsetzung mehr voraus, als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte (BGH WRP 02, 828, 831 Hormonersatztherapie; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

    Herabsetzend i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F, entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F., ist ein Vergleich deshalb nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie; BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 89/99

    Preisgegenüberstellung im Schaufenster

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    Zur Rechtslage nach dem UWG alter Fassung war anerkannt, dass nicht jede herabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, ausreicht, um den Vergleich unzulässig erscheinen zu lassen (BGH GRUR 02, 72, 73 -Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Herabsetzend i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F, entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F., ist ein Vergleich deshalb nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie; BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

  • BGH, 06.06.1991 - I ZR 234/89

    Sahnesiphon - Irreführung/sonst

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH NJW 1998, 2814, 2815; BGH NJW-RR 91, 1445, 1447 - Sahnesiphon).
  • BGH, 14.05.1998 - VII ZR 184/97

    Auslegung eines Werkvertrages; Mängel des Luftschallschutzes

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH NJW 1998, 2814, 2815; BGH NJW-RR 91, 1445, 1447 - Sahnesiphon).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    Werbung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie das Angebot des werbenden Unternehmens anpreisend herausstellt, womit naturgemäß eine Abgrenzung gegenüber dem Angebot der Mitbewerber verbunden ist (BGH GRUR 98, 824 - Testpreis-Angebot).
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